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Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Bitte beachten Sie die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln, im beiderseitigen Interesse klären sollen und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung und für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels. Nach § 305b BGB gehen individuelle Abreden den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und können ersetzt werden.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, und Flächen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3. Vertragsinhalte- oder Änderungen sind für das Hotel nur verbindlich, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt wurden.
4. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsabschluss, -partner, -haftung
1. Der Vertrag kommt durch die Bestätigung des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
2. Lehnt das Hotel eine Buchungsanfrage ab und unterbreitet ein abweichendes Angebot, so ist das Hotel an dieses abweichende Angebot für die Dauer von zwei Tagen gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Gast innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem Hotel die Annahme erklärt.
3. Werden Veranstaltungsräume, Zimmer oder sonstige Leistungen (z.B. Essen) auf Optionsbasis reserviert, sind die Optionsdaten für beide Vertragspartner bindend. Nach Ablauf der vereinbarten Optionsfrist kann das Hotel ohne Rücksprache über die in der Option gebuchten Räume, Zimmer oder Leistungen frei verfügen.
4. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
5. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des §199 I BGB. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bzw. Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Zimmer bereitzuhalten und die Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate, so kann das Hotel entsprechend den dann gültigen Preislisten Preisänderungen vornehmen.
4. Die Rechnungen sind - soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind – mit Zugang der Rechnung sofort, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen. Im Falle des Verzuges ist das Hotel berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz bzw. dem entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
5. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung zu verlangen. Hierfür ist eine Zahlungsfrist zu bestimmen, die mindestens eine Woche beträgt. Wird eine vereinbarte oder vom Hotel nach vorstehender Regelung verlangte Vorauszahlung nicht bis zur Fälligkeit geleistet, ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6. Hält sich der Gast länger als 7 Tage im Hotel auf, so ist das Hotel berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen.

§ 4 Rücktritt des Hotels
1. Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern/Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungs-Androhung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. des Veranstalters oder Zwecks gebucht werden; das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hotels gefährden kann; der Veranstalter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen in das Hotel einlädt.
4. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels.

§ 5 Rücktritt des Kunden / des Veranstalters (Abbestellung)
1. Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Veranstalter innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurück, ist das Hotel berechtigt, 70% der vertraglich vereinbarten Leistungen (Tagungspauschale und/oder Raummiete sowie F&B Umsatz) zu berechnen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Sofern im Vertrag hierzu eine individuelle Regelung getroffen wurde, gilt diese.
2. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
3. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen, dem Hotel der Nachweis niedriger ersparter Aufwendungen vorbehalten.
4. Übernachtungszimmer können vom Kunden, soweit nicht anders vereinbart, 48 Stunden vor Anreise kostenfrei storniert werden. Danach behält sich das Hotel vor, 80% des verein-barten Zimmerpreises bei Nichtwiederverkauf in Rechnung zu stellen.
5. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- und Schadenersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts gemäß § 5, Ziffer 1 oder 2 Rücktritt des Kunden vorliegt. Auch hier gilt ggf. eine individuelle Vertragsvereinbarung. Alle außerhalb etwaiger Fristen stornierte Zimmereinheiten werden mit 90% der Zimmerrate des gebuchten Aufenthalts in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für die Nichtanspruchnahme garantierter Reservierung (No Shows).

§ 6 Zimmerbereitstellung, -Übergabe und –Rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer und Veranstaltungsräume.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet.

§ 7 Änderung der Teilnehmerzahl & der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung schriftlich mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5 % wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

§ 8 Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

§ 9 Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

§ 10 GEMA
Alle Musikveranstaltungen müssen vom Veranstalter vorab der GEMA gemeldet und das Hotel informiert werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Veranstalter. Das Hotel wird vom Veranstalter bezüglich eventueller Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter (z.B. Nichtanmeldung durch den Veranstalter) entstanden sind, freigestellt.

§ 11 Nutzungsverlängerung, zusätzliche Leistungen
1. Reservierte Veranstaltungsräume stehen dem Gast oder Veranstalter nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
2. Die neben den vereinbarten vertraglichen Leistungen entstehenden Kosten, wie Telefon, Bar, Garage etc. sind von jedem Veranstaltungsteilnehmer selbst zu bezahlen. Geschieht dies nicht, haftet der Veranstalter gesamtschuldnerisch.

§ 12 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung gemäß § 701 BGB bis zu den Höchstgrenzen des § 702 BGB.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

§ 13 Haftung des Kunden / Veranstalters für Schäden
1. Der Kunde / Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. - Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

§ 14 Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzüglich Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen
möglichen Schaden gering zu halten.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum 100fachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500,00, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800,00. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von € 7.500,00 im Hotelsafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung, spätestens jedoch bei der Abreise dem Hotel Anzeige macht (§703 BGB). Für eine weitere Haftung des Hotels gilt vorstehend Ziffer 1 Satz 2 – 4 entsprechend.
3. Für eingebrachte Sachen im Zimmersafe schließt das Hotel die Haftung aus.
4. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage, auch gegen Entgelt, zu Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels. Vorstehende Ziffer 1 Satz 2 – 4 gilt entsprechend. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten sinngemäß.
5. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadenersatzansprüche auf Unterlassung sind jedoch ausgeschlossen. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch – Nachsendung derselben. Vorstehende Ziffer 1 Satz 2 – 4 gilt entsprechend.
6. Liegengebliebene Gegenstände werden nur auf Anfrage nachgesandt. Das Hotel verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung von sechs Monaten.

§ 15 Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Vertragsbestätigung oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam
oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.